§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen « Hundesportverein (HSV) Altenheim e.V. ».
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg unter der Nummer 470183 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Altenheim und wurde am 18.06.1967 errichtet. Der Verein gehört dem Südwestdeutschen Hundesportverband (swhv) an und ist dort Mitglied.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts « steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung ».
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
Zur Erfüllung des Vereinszweckes stellt sich der HSV Altenheim nachstehende Aufgaben :
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern.
Jede unbescholtene Person kann Mitglied werden. Jugendliche unter 16 Jahren nur mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten.
Ein Aufnahmegesuch ist an den Schriftführer des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Bei evtl. Aufnahmeverweigerung (Ablehnung) brauchen die Beweggründe dem Antragsteller nicht mitgeteilt werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Aushändigung eines Mitgliedausweises bestätigt. Ehrenmitgliedschaften infolge besonderer Verdienste um das Hundewesen, Förderung des Vereins usw., werden von der Generalversammlung ausgesprochen und bestätigt.
Gewerbsmäßige Hundehändler werden grundsätzlich nicht in dem Verein aufgenommen.
§ 4 Pflichten und Rechte der Mitglieder
Die Satzung des Vereins ist bindend für alle Mitglieder. Die Bestrebungen des Vereins sind tatkräftig zu unterstützen. Die Hundführer und alle mit der Ausbildung betrauten Personen haben die Übungsstunden möglichst regelmäßig zu besuchen. Dabei ist den Anordnungen der Ausbildungswarte, so diese der Satzung nicht widersprechen, Folge zu leisten. Der Übungsplatz steht den Mitgliedern des Vereins, nach Absprache mit der Vorstandschaft, auch außerhalb der planmäßigen Übungsstunden zur Verfügung. Dabei ist es Pflicht, die Ordnung des Platzes zu wahren. Der Hundeführer ist für seinen Hund voll verantwortlich. Der Verein haftet für keine Schäden, die der Hund auf dem Ausbildungsplatz, sowie auf dem Übungsgelände (Nachtübung, Fährtengelände, usw.) verursacht. Ausgenommen sind Schäden beim Figuranten, sowie Ausbildungswart. Das Vereinsheim ist allen Mitgliedern unter Berücksichtigung der Hausordnung zugänglich. Geldliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere Mitgliedsbeiträge sind pünkltlich zu entrichten. Die Zuchtvorschriften der maßgeblichen Zuchtbuchstellen sind einzuhalten.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Sie endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann zum Jahresende erfolgen und muß dem 1. Vorstand bis spätestens zum 1. Dezember schriftlich angezeigt werden. Bei Nichteinhaltung diesen Termins läuft die Mitgliedschaft für das folgende Jahr weiter, d.h. der Mitgliedsbeitrag ist auch für das folgende Jahr zu entrichten.
Ausschluss des betreffenden Mitglieds aus dem Verein erfolgt durch den Gesamtvorstand. Der Spruch ist endgültig. Bei Nichterscheinen des Mitglieds ist er ohne weiteres rechtskräftig. Der Ausschluss aus dem Verein kann ausgesprochen werden wegen :
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Auf Vorschlag der Vorstandschaft bestätigt die Generalversammlung die Höhe der Aufnahmegebühr und die Höhe der Mitgliedsbeiträge, ebenso den Zeitabschnitt der Zahlung (1/1 jährlich). Es ist erwünscht, die Beiträge im Voraus zu entrichten und wenn möglich, auf ein ganzes Jahr, um den Kassierer die Arbeit zu erleichtern. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die Beiträge werden im Einzugsverfahren getätigt.
§ 7 Vorstandschaft
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus 1. und 2. Vorstand, Schriftführer, Kassenwart, Ausbildungswarte und Beisitzer.
Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
§ 8 Versammlungen
Der 1. Vorstand ruft die Versammlungen ein. Sie sollen bei Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr stattfinden. Er unterrichtet die Mitglieder über alle Fragen, die den Verein betreffen. Über Ergebnisse innerhalb der Kreis- und Landesgruppe, sowie des Verbandes.
Deshalb soll es im Interesse aller Mitglieder liegen, die Versammlungen zu besuchen. Meinungen und Vorschläge die den Verein betreffen, können jederzeit der Vorstandschaft angetragen werden. Die Einberufung zu den Versammlungen erfolgt durch Veröffentlichung im Verkündigungsblatt der Gemeinde Neuried.
§ 9 Generalversammlung
Nach Jahresende soll die Generalversammlung stattfinden. In dieser erfolgt :
§ 10 Außerordentliche Generalversammlung
Die außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden durch den 1. Vorstand, wenn wichtige Gründe vorliegen, oder wenn
1/3 der Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellen.
§ 11 Schiedsgericht
Es setzt sich zusammen aus einem Vorstandsmitglied und
zwei Vereinsmitgliedern, die bei Bedarf in einer Mitgliederversammlung geheim zu wählen sind. Sie haben die Aufgabe evtl. Streitigkeiten innerhalb des Vereins zu schlichten. Ihr Spruch ist endgültig. Sie haben in einer Mitgliederversammlung von ihrem Spruch Bericht zu geben.
§ 12 Auflösung des Vereins
Der Verein besteht solange noch 5 (fünf) zahlende Mitglieder geführt werden. Die Auflösung kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung erfolgen. Die Auflösung muss von mindestens ¾ der Mitglieder bestätigt werden. Bei Auflösung des Vereins, oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweck fällt das Vermögen des Vereins, an die Gemeinde Neuried, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne unserer Satzung zu verwenden hat.
§ 13 Anerkennung der Satzung
Die Mitglieder erkennen mit der Aufnahme in den Verein und der Beitragsleistung die Satzung an.
§ 14 Schlussbestimmung
Die Satzung wurde vom Vorstand, der Generalversammlung am 11.02.2017 zur Abstimmung vorgelegt, sie ist nach Beschlussfassung zur Eintragung in das Vereinsregister vorzulegen. Dem Vorstand des Vereins wird die Zustimmung erteilt, die im Rahmen der Eintragung von Satzesänderungen ins Vereinregister, notwendigen redaktionellen Änderungen vorzunehmen. Darin eingeschlossen sind auch Änderungen im Rahmen der sprachlichen Begriffsentwicklung und sachbezogenen Änderungen, die für die Erlangung der Gemeinnützigkeit notwendig sind.