HSV Altenheim e. V.

Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen « Hundesportverein (HSV) Altenheim e.V. ».

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg unter der Nummer 470183 eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Altenheim und wurde am 18.06.1967 errichtet. Der Verein gehört dem Südwestdeutschen Hundesportverband (swhv) an und ist dort Mitglied.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts « steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung ».

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

 

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

Zur Erfüllung des Vereinszweckes stellt sich der HSV Altenheim nachstehende Aufgaben :

 

  1. Die Förderung des Hundesports in allen Bereichen und die Unterstützung der Hundeführer bei der Ausbildung ihrer Hunde
  2. Die hundesportliche Arbeit ist ausgerichtet auf die körperliche Ertüchtigung der Hundeführer und unterliegt sportlichen Grundsätzen
  3. Abhaltung von Leistungsveranstaltungen entsprechend den Prüfungs- und Ausbildungsverordnungen des SWHV
  4. Der Verein unterstützt und berät alle Hundehalter entsprechend den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten in allen Fragen, die mit Haltung und Ausbildung von Hunden in Zusammenhang stehen
  5. Förderung und aktive Beteiligung an den Belangen des Tierschutzes
  6. Die Gewinnung Jugendlicher für den Sport mit dem Hund und deren Betreuung in der Jugendgruppe

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern.

Jede unbescholtene Person kann Mitglied werden. Jugendliche unter 16 Jahren nur mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten.

Ein Aufnahmegesuch ist an den Schriftführer des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Bei evtl. Aufnahmeverweigerung (Ablehnung) brauchen die Beweggründe dem Antragsteller nicht mitgeteilt werden.

Die Mitgliedschaft wird durch Aushändigung eines Mitgliedausweises bestätigt. Ehrenmitgliedschaften infolge besonderer Verdienste um das Hundewesen, Förderung des Vereins usw., werden von der Generalversammlung ausgesprochen und bestätigt.

Gewerbsmäßige Hundehändler werden grundsätzlich nicht in dem Verein aufgenommen.

 

§ 4 Pflichten und Rechte der Mitglieder

 

Die Satzung des Vereins ist bindend für alle Mitglieder. Die Bestrebungen des Vereins sind tatkräftig zu unterstützen. Die Hundführer und alle mit der Ausbildung betrauten Personen haben die Übungsstunden möglichst regelmäßig zu besuchen. Dabei ist den Anordnungen der Ausbildungswarte, so diese der Satzung nicht widersprechen, Folge zu leisten. Der Übungsplatz steht den Mitgliedern des Vereins, nach Absprache mit der Vorstandschaft, auch außerhalb der planmäßigen Übungsstunden zur Verfügung. Dabei ist es Pflicht, die Ordnung des Platzes zu wahren. Der Hundeführer ist für seinen Hund voll verantwortlich. Der Verein haftet für keine Schäden, die der Hund auf dem Ausbildungsplatz, sowie auf dem Übungsgelände (Nachtübung, Fährtengelände, usw.) verursacht. Ausgenommen sind Schäden beim Figuranten, sowie Ausbildungswart. Das Vereinsheim ist allen Mitgliedern unter Berücksichtigung der Hausordnung zugänglich. Geldliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere Mitgliedsbeiträge sind pünkltlich zu entrichten. Die Zuchtvorschriften der maßgeblichen Zuchtbuchstellen sind einzuhalten.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Sie endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann zum Jahresende erfolgen und muß dem 1. Vorstand bis spätestens zum 1. Dezember schriftlich angezeigt werden. Bei Nichteinhaltung diesen Termins läuft die Mitgliedschaft für das folgende Jahr weiter, d.h. der Mitgliedsbeitrag ist auch für das folgende Jahr zu entrichten.

Ausschluss des betreffenden Mitglieds aus dem Verein erfolgt durch den Gesamtvorstand. Der Spruch ist endgültig. Bei Nichterscheinen des Mitglieds ist er ohne weiteres rechtskräftig. Der Ausschluss aus dem Verein kann ausgesprochen werden wegen :

 

  1. groben Verstößen gegen die Verbands- oder Vereinssatzung
  2. Beleidigung oder ungebührlicher Kritik der Vorstandschaft oder eines Mitglieds
  3. Unzuverlässigkeit bei An- und Verkauf von Hunden oder in Zuchtangelegenheiten
  4. Wissentlich falschen Angaben in Zucht, Schauausstellungen und Prüfungsangelegenheiten
  5. Unehrenhaften Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. Der Ausgetretene oder Ausgeschlossene geht aller Ansprüche an das Vermögen des Vereins, wie auch bereits bezahlter Mitgliedsbeiträge verlustigt.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

Auf Vorschlag der Vorstandschaft bestätigt die Generalversammlung die Höhe der Aufnahmegebühr und die Höhe der Mitgliedsbeiträge, ebenso den Zeitabschnitt der Zahlung (1/1 jährlich). Es ist erwünscht, die Beiträge im Voraus zu entrichten und wenn möglich, auf ein ganzes Jahr, um den Kassierer die Arbeit zu erleichtern. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die Beiträge werden im Einzugsverfahren getätigt.

 

§ 7 Vorstandschaft

 

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus 1. und 2. Vorstand, Schriftführer, Kassenwart, Ausbildungswarte und Beisitzer.

Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

 

§ 8 Versammlungen

 

Der 1. Vorstand ruft die Versammlungen ein. Sie sollen bei Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr stattfinden. Er unterrichtet die Mitglieder über alle Fragen, die den Verein betreffen. Über Ergebnisse innerhalb der Kreis- und Landesgruppe, sowie des Verbandes.

Deshalb soll es im Interesse aller Mitglieder liegen, die Versammlungen zu besuchen. Meinungen und Vorschläge die den Verein betreffen, können jederzeit der Vorstandschaft angetragen werden. Die Einberufung zu den Versammlungen erfolgt durch Veröffentlichung im Verkündigungsblatt der Gemeinde Neuried.

 

§ 9 Generalversammlung

 

Nach Jahresende soll die Generalversammlung stattfinden. In dieser erfolgt :

 

  1. Feststellung und Genehmigung der Beschlussfähigkeit, sowie der Tagesordnung
  2. Verlesen des Protokolls der letzten Generalversammlung und dessen Genehmigung
  3. Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
  4. Jahresbericht der Ausbildungswarte
  5. Jahresbericht des Kassenwartes
  6. Bericht der beiden Kassenprüfer
  7. Nach Ablauf der Wahlperiode Neuwahl, stimmberechtigt sind alle dem Verein ordnungsgemäß angeschlossene Mitglieder
  8. Die Leitung der Generalversammlung hat der 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung der 2. Vorstand
  9. Über die Generalversammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen und der nächsten Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt schriftlich mit einer Einladungsfrist von 3 Wochen. Ausschlaggebend ist der Poststempel. Sowie durch Veröffentlichung im Verkündigungsblatt der Gemeinde Neuried.

 

§ 10 Außerordentliche Generalversammlung

 

Die außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden durch den 1. Vorstand, wenn wichtige Gründe vorliegen, oder wenn

1/3 der Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellen.

 

§ 11 Schiedsgericht

 

Es setzt sich zusammen aus einem Vorstandsmitglied und

zwei Vereinsmitgliedern, die bei Bedarf in einer Mitgliederversammlung geheim zu wählen sind. Sie haben die Aufgabe evtl. Streitigkeiten innerhalb des Vereins zu schlichten. Ihr Spruch ist endgültig. Sie haben in einer Mitgliederversammlung von ihrem Spruch Bericht zu geben.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

Der Verein besteht solange noch 5 (fünf) zahlende Mitglieder geführt werden. Die Auflösung kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung erfolgen. Die Auflösung muss von mindestens ¾ der Mitglieder bestätigt werden. Bei Auflösung des Vereins, oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweck fällt das Vermögen des Vereins, an die Gemeinde Neuried, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne unserer Satzung zu verwenden hat.

 

§ 13 Anerkennung der Satzung

 

Die Mitglieder erkennen mit der Aufnahme in den Verein und der Beitragsleistung die Satzung an.

 

§ 14 Schlussbestimmung

 

Die Satzung wurde vom Vorstand, der Generalversammlung am 11.02.2017 zur Abstimmung vorgelegt, sie ist nach Beschlussfassung zur Eintragung in das Vereinsregister vorzulegen. Dem Vorstand des Vereins wird die Zustimmung erteilt, die im Rahmen der Eintragung von Satzesänderungen ins Vereinregister, notwendigen redaktionellen Änderungen vorzunehmen. Darin eingeschlossen sind auch Änderungen im Rahmen der sprachlichen Begriffsentwicklung und sachbezogenen Änderungen, die für die Erlangung der Gemeinnützigkeit notwendig sind.

 

 

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